Die Beschwerdegegnerin sagt dazu, der Preis für die Parzelle bbb sei von der Abteilung Landwirtschaft lediglich als nicht übersetzt bezeichnet worden. Dass er richtiger als der bei der Mehrwertberechnung angenommene Preis für die Parzelle aaa sein soll, bedeute dies nicht. Mit den Parzellen - 12 - der EG D. sei die Parzelle der Beschwerdeführerin keinesfalls vergleichbar. Es handle sich bei der Parzelle aaa um eine aufgeschüttete Kiesgrube an geneigter Lage. Das Land der EG D. sei von besserer Qualität und flach.