Da das SKE nicht zu einer abstrakten Normenkontrolle befugt ist und für eine inzidente in concreto kein Anlass besteht, ist auf das Vorbringen nicht weiter einzutreten. Es erübrigt sich auch eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Verfahrensergänzung (Protokoll, S. 6). 5. 5.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Landwirtschaftslandwert von Fr. 5.00/m2, welcher der Abgabenberechnung zugrunde gelegt wurde, sei nicht korrekt. Es müsse von Fr. 6.50/m2 ausgegangen werden, welcher beim Verkauf der Nachbarparzelle (bbb) erzielt worden sei. Bei der gegenüber der Erbengemeinschaft D. verfügten Mehrwertabgabe sei sogar ein Landwirtschaftslandwert von Fr. 8.00/m2 angenommen worden.