Berücksichtigung bei der Grundstückgewinnsteuerbemessung) sind im kommunalen System tatsächlich nicht enthalten. Es kann indessen offenbleiben, ob die beiden Abzüge als Rahmenbedingungen des übergeordneten eidgenössischen Rechts bei der Anwendung des kommunalen Rechts zwingend beachtet werden müssten, insofern also direkt anzuwenden wären, weil vorliegend weder der eine noch der andere Abzug überhaupt im Raum stehen. Es wird weder behauptet noch begründet und ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus den beiden bundesrechtlichen Bestimmungen für sich ableiten sollte.