Den Vorgaben des Bundesrechts muss die Ausgestaltung der Mehrwertabgabe erst ab dem 1. Mai 2019 entsprechen (Art. 38a RPG). Die Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in § 5 BNO statuierten Mehrwertabgabe wurde bereits ausführlich dargelegt. (Erw. 3.). Die Abzüge von Art. 5 Abs. 1 quater und sexies RPG (landwirtschaftliche Ersatzbeschaffung / Berücksichtigung bei der Grundstückgewinnsteuerbemessung) sind im kommunalen System tatsächlich nicht enthalten.