4. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, die Berechnung der Mehrwertabgabe sei falsch. § 5 BNO berücksichtige die in Art. 5 Abs. 1quater und Abs. 1sexies RPG vorgesehenen Abzüge nicht. Damit verstosse er gegen Bundesrecht. Der Gemeinderat habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weshalb die Angelegenheit zurückzuweisen sei.