SAR 787.350] vom 13.05.1986 bewirkte Anpassungen des kommunalen generellen Nutzungsplans von U.). Die kommunale Rechtsetzungskompetenz im Bereich Mehrwertausgleich (selbstverständlich unter Beachtung der Schranken des übergeordneten Rechts – wie bei der Nutzungsplanung auch) wird auch durch diese Überlegung bekräftigt. - 11 - 3.5. Die Beschwerdegegnerin war aufgrund der innerkantonalen Kompetenzzuweisung befugt, in ihrer BNO eine Mehrwertabgabe zu statuieren. § 5 BNO verletzt kein übergeordnetes Recht.