kantonale Genehmigung als Gültigkeitserfordernis [§ 27 BauG]). Selbst in letztlich durch den Kanton veranlassten Eigentumsbeschränkungen wurde diese Zuständigkeitsordnung aber bis zum Bundesgericht hinauf nie bezweifelt (vgl. BGE 119 Ib 124: durch Änderungen am Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft [Hallwilerseeschutzdekret; SAR 787.350] vom 13.05.1986 bewirkte Anpassungen des kommunalen generellen Nutzungsplans von U.).