3.4. Der Mehrwertausgleich ist in raumplanungsrechtlicher Hinsicht die andere Seite der "Eigentumsmedaille" (Mehrwertausgleich ↔ materielle Enteignung). Das ergibt sich schon so aus der Gesetzgebung (Art. 5 Abs. 1 RPG). Für Verfahren betreffend materieller Enteignung sind ebenso klar die Gemeinden passivlegitimiert (begründet durch den Erlass der kommunalen Nutzungsplanung, welche den allfälligen Eigentumseingriff bewirkt; § 139 Abs. 1 BauG), wie sie hier "aktivlegitimiert" sind (vgl. Protokoll, S. 6). Auch in der Nutzungsplanung kommt dem Kanton zwar hohes Gewicht zu (Richtplanvorgabe [§ 8 ff. BauG]; kantonale Genehmigung als Gültigkeitserfordernis [§ 27 BauG]).