Zu prüfen ist, wer die Kompetenz zur Rechtsetzung im Bereich der Mehrwertabgabe innehat. Der Kanton hat vorliegend nicht eine ihm zustehende Rechtsetzungskompetenz an die Gemeinde delegiert, sondern die Gemeinde ist direkt gestützt auf die KV ermächtigt, Recht zu setzen, solange der Kanton in diesem Bereich - wie vorliegend - noch nichts geregelt hat. Insofern kann das Gewaltenteilungsprinzip auch nicht verletzt worden sein, wenn der Regierungsrat die Nutzungsplanung und die BNO genehmigte. Dies entspricht nämlich dem üblichen Gesetzgebungsverfahren, welches somit korrekt ablief (§ 27 Abs. 1 BauG). Fehl geht damit zusammenhängend auch der Vorhalt, das Legalitätsprinzip sei verletzt.