3.3. Die Herleitung der Zulässigkeit der Rechtsetzung der Gemeinde zur Mehrwertabgabe erfolgt – wie erwähnt - über die Kompetenzzuweisung. Die Gesetzesdelegation hat damit keinen Zusammenhang. Es erübrigen sich daher auch weitere Ausführungen zum Gewaltenteilungsprinzip, welches von der vorliegenden Fragestellung nicht betroffen ist. Zu prüfen ist, wer die Kompetenz zur Rechtsetzung im Bereich der Mehrwertabgabe innehat.