3.2.5. Die Gesuchsgegnerin wies an der Verhandlung auf zwei Entscheide des Bundesgerichts hin (Protokoll, S. 5). In seinem Entscheid vom 11. Mai 1960 (ZBl 1961, S. 69 ff.), Erw. 3.c. hielt es fest, dass raumplanerische Instrumente wie die Mehrwertabgabe keine Aufgabe von lokaler Bedeutung seien. In BGE 105 Ia 134, Erw. 5.a. und 5.c., entschied es, dass die Mehrwertabgabe einer Grundlage im kantonalen Recht bedürfe. - 10 -