3.2.4. Der Kanton Zürich arbeitet an einem Entwurf für ein Mehrwertausgleichsgesetz. Ein bundesrechtliches Hindernis für eine kommunale Rechtsetzungskompetenz gibt es offenbar auch danach nicht, sonst wäre die ganze Konzeption des neuen Zürcher Entwurfs, der auf 2020 in Kraft treten soll, hinfällig. Dort ist nämlich explizit vorgesehen, dass Gemeinden einen zusätzlichen Mehrwertausgleich von 15 % in der jeweiligen BNO statuieren können, alternativ könnte der Ausgleich in einem städtebaulichen Vertrag geregelt oder auf die Erhebung verzichtet werden (vgl. die Botschaft zum Gesetzesentwurf für die Mitwirkungsauflage vom 15. Mai 2016 - 15. September 2016).