3.2.3. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entscheid aus dem Kanton Basel-Landschaft kann nicht auf den Kanton Aargau übertragen werden. Der Kanton Basel-Landschaft weist die Kompetenz zur Erhebung der Mehrwertabgabe in seiner Verfassung (§ 116 Abs. 4 KV BL) explizit dem Kanton zu (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [810 14 290] vom 15. April 2015, Erw. 7.2.1.). Im Kanton Basel-Landschaft besteht somit eine völlig andere Ausgangslage als im Kanton Aargau. Dieser Entscheid wurde im Übrigen beim Bundesgericht angefochten, welches den Fall aber noch nicht beurteilt hat (vgl. Protokoll, S. 5 und 6).