Der Erlass einer Bauordnung mit Zonenplänen ist einer der wichtigsten Sachbereiche von lokaler Bedeutung, in welchem die Gemeinde autonom Recht setzen darf und muss (§ 15 BauG). Zudem hat der Kanton den Mehrwertausgleich bisher nicht geregelt. Sollte sich im Zuge der laufenden BauG-Revision eine Regelung ergeben, die den Gemeinden keinen Autonomiebereich mehr offenliesse, würde erst diese die kommunale Regelung verdrängen, was der Erlass aber bereits berücksichtigt (vgl. den Vorbehalt einer kantonalen Regelung in § 5 Abs. 1 BNO). Derzeit sind die Gemeinden noch direkt gestützt auf die Verfassung ermächtigt, eine Mehrwertabgabe in ihrer Bauordnung vorzusehen.