3.2.2. Für den Kanton besteht in § 26 Abs. 1 KV ein Vorbehalt, wonach er nur solche Aufgaben erfüllen darf, die ihm durch die Verfassung oder durch das Bundesrecht zugewiesen sind. Dieser Vorbehalt gilt für die Gemeinden gemäss § 26 Abs. 2 KV explizit nicht. Sie sind also beim Erlass des eigenen Rechts nicht auf eine ausdrückliche Ermächtigung im kantonalen Recht angewiesen. Angelegenheiten, die sich zur Regelung auf Gemeindeebene eignen (§ 104 Abs. 2 KV) und die der kantonale Gesetzgeber nicht sowieso bereits den Gemeinden zuweist, kann die Gemeinde auch unmittelbar ge- -9-