SAR 110.000) vom 25. Juni 1980 ermächtigt, von sich aus jedes Sachgebiet von lokaler Bedeutung aufzugreifen, soweit es nicht in die Zuständigkeit anderer öffentlich-rechtlicher Träger fällt. Insofern ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass es vorliegend nicht um die Frage der Gesetzesdelegation geht, sondern um die innerkantonale Kompetenzzuweisung.