Das kantonale Recht weist den Gemeinden auf Verfassungs- wie auf Gesetzesstufe bestimmte Kompetenzen zu. In gewissen Aufgaben- und Sachbereichen haben die Gemeinden unmittelbar aufgrund der Kantonsverfassung einen Anspruch darauf, Recht setzen zu können. Darüber hinaus sind sie gemäss § 104 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau (KV; SAR 110.000) vom 25. Juni 1980 ermächtigt, von sich aus jedes Sachgebiet von lokaler Bedeutung aufzugreifen, soweit es nicht in die Zuständigkeit anderer öffentlich-rechtlicher Träger fällt.