Als Vorbemerkung kann festgehalten werden, dass auf den vorliegenden Sachverhalt der seit dem 1. Mai 2014 gültige Art. 5 RPG anwendbar ist. An den folgenden Ausführungen würde aber auch nichts ändern, wenn noch der alte Art. 5 RPG gelten würde. Abs. 1 der Bestimmung wurde nämlich in ihrem Wortlaut nicht verändert. Im neuen Artikel kamen lediglich Konkretisierungen zur Abgabenerhebung hinzu. Der "Zwang" zur Einführung der Mehrwertabgabe für die Kantone resultiert aus Art. 38a Abs. 4 und 5 RPG, nicht aus Art. 5 RPG. Insofern muss darauf nicht weiter eingegangen werden.