2.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sich die Gemeindeautonomie aus innerkantonalen Kompetenzzuweisungen und nicht aus der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ergebe. Eine Gemeinde sei in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordne, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlasse und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräume. In den Bereichen Raumplanung und Bauwesen seien die Gemeinden befugt, Aufgaben wahrzunehmen und Recht zu setzen. Die Autonomie in der kommunalen Nutzungsplanung umfasse auch die Befugnis, in diesem Aufgabenbereich Abgaben zu erheben. Aus demselben Grund seien