2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ein Kanton immer dann in einem Bereich autonom sei, wenn der Bund diesen nicht abschliessend regle. Die Gemeinden seien in einem Bereich jedoch nur dann autonom, wenn das kantonale Recht ihnen die diesbezügliche Autonomie explizit einräume. § 5 BNO verstosse gegen kantonales und eidgenössisches Recht, weshalb diesem die Anwendung zu versagen sei. Die BNO sei am 4. Mai 2014 rechtskräftig geworden. Art. 5 Abs. 1bis bis Abs. 1sexies RPG jedoch bereits am 1. Mai 2014. Die Bestimmungen des revidierten RPG seien daher auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.