§ 5 BNO Mehrwertausgleich 1 Wird mit einer aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Teilrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung), hat der Grundeigentümer der Gemeinde, unter Vorbehalt einer kantonalen Regelung, einen Mehrwertausgleich zu entrichten. 2 Der Mehrwertausgleich errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswertes der eingezonten Fläche vor und unmittelbar nach der Einzonung. Vom so errechneten Mehrwert sind 30 % als Ausgleichszahlung geschuldet.