1.2. Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung vom 17. März 2014 ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an deren Aufhebung. Sie ist ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG). 1.3. Der Vertreter ist gehörig bevollmächtigt. Auf die auch im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. -6- 2. 2.1. Die Parzelle aaa im Halte von 9'605 m2 wurde von der Landwirtschaftszone in die Arbeitszone II eingezont. Vorliegend umstritten ist die von der Beschwerdegegnerin dafür erhobene Mehrwertabgabe. Sie verfügte diese gestützt auf kommunales Recht (§ 5 BNO; A.).