Mit Rechtskraft dieses Zwischenentscheids über die Zuständigkeit ist eine spätere Anfechtung ausgeschlossen (Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110])." Nachdem der Zwischenentscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs und auch im Rahmen der laufenden Revision des BauG eine Zuständigkeit des SKE vorgesehen ist, ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Protokoll, S. 3 und 4).