So ergibt sich, dass in Füllung dieser gesetzlichen Lücke für die Beurteilung der vorliegenden beiden Beschwerden das Spezialverwaltungsgericht (Abteilung Kausalabgaben und Enteignung) für zuständig zu erklären ist (vgl. § 53 Abs. 1 VRPG). In einem Meinungsaustausch hat das Spezialverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es mit der Übernahme der Verfahren und einem entsprechenden Zwischenentscheid des Departements einverstanden ist. Ein Zuständigkeitskonflikt liegt nicht vor (vgl. § 9 VRPG).