In den hier vorliegenden Fällen geht es um genau solche Fragen. Dass gemäss der Generalklausel des Verwaltungsrechtspflegegesetzes das Spezialverwaltungsgericht hier nicht zuständige Beschwerdeinstanz sein soll, steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Wertungen in den einzelnen Sachgebieten und stellt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar. Es handelt sich um eine Lücke, die die rechtsanwendende Behörde füllen darf (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 243 ff.).