So beurteilt das Spezialverwaltungsgericht bei formellen und materiellen Enteignungen die Frage der Festsetzung der Entschädigung und ebenso ist es in Streitfällen, die die Festsetzung der Mehrwertabgabe bei Waldrodungen zum Gegenstand haben als Beschwerdeinstanz eingesetzt (§§ 148 ff. des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [BauG; SAR 713.100], § 8 Abs. 3 des Waldgesetzes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 [AWaG; SAR 931.100]).