K. Mit Eingabe vom 19. Juni (recte: Juli) 2016 hat die Beschwerdeführerin zur von der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung abgegebenen Kostennote Stellung genommen. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht. L. -4- Am 17. August 2016 hat das SKE den Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das BVU führte in einem Zwischenentscheid (BVURA.14.270 vom 12. Juni 2014 betreffend die Gemeinde T.) bezüglich der Zuständigkeit des SKE zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Mehrwertabgaben zutreffend aus: