I. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Dezember 2015 dennoch eine weitere Eingabe ein, welche der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Daraufhin liess auch die Beschwerdegegnerin am 24. Dezember 2015 eine weitere Eingabe einreichen, welche der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Auf die Begründungen der erwähnten Entscheide und Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Am 6. Juli 2016 führte das SKE in Q. eine Augenscheinverhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2).