Es wurde ihr freigestellt, sich dazu bis 9. November 2015 zu äussern, was sie mit Eingabe vom 9. November 2015 tat. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 10. November 2015 zugesandt und Frist bis 3. Dezember 2015 zur freiwilligen Abgabe von letzten Bemerkungen gesetzt. Die Beschwerdegegnerin gab am 18. November 2015 letzte Bemerkungen ab, welche der Beschwerdeführerin am 19. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurden. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.