H. Am 4. August 2015 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Erstattung einer freiwilligen Replik bis 7. September 2015 zugeschickt, wovon sie innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 28. September 2015 Gebrauch machte. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 29. September 2015 zur Erstattung einer freiwilligen Duplik bis 22. Oktober 2015 zugesandt. Die Beschwerdegegnerin reichte am 13. Oktober 2015 eine Duplik ein, welche der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2015 zugeschickt wurde. Es wurde ihr freigestellt, sich dazu bis 9. November 2015 zu äussern, was sie mit Eingabe vom 9. November 2015 tat.