G. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde am 15. Juni 2015 der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Erstattung einer Vernehmlassung zugesandt. Innert erstreckter Frist liess diese am 30. Juli 2015 eine Beschwerdeantwort einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.