"1. Der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 27. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 27. April 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zur genauen Berechnung der Mehrwertabgabe unter Berücksichtigung des massgeblichen Verkehrswerts sowie der zu berücksichtigenden Abzüge an den Gemeinderat Q. zurückzuweisen. 3. Sub-Eventualiter sei der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 27. April 2015 aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, eine Mehrwertabgabe von CHF 189'218.50 zu bezahlen.