3.5.5. Die Gemeinde hat A. am 5. November 2014 (gerundet) Fr. 19'545.00 überwiesen (Vernehmlassungsbeilage A, act. 14; Protokoll S. 3). Der Kläger hat demzufolge die gesamte Rückforderung bereits erhalten. Er hat keinen weitergehenden Anspruch gegenüber der Gemeinde Q. aus dem Projekt Kanalisationsverlängerung B-Weg. Die Klage ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vom Kläger zu übernehmen (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei ihm der geleistete Kostenvorschuss anzurechnen ist. Die Gemeinde Q. ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteikosten zu ersetzen sind (§§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO).