Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den vom Kläger bezahlten, abgegrenzten Erstellungskosten – die Kosten für die Hausanschlussleitungen im Umfang von Fr. 9'400.00 wurden korrekterweise abgezogen (vgl. Vernehmlassungsbeilage B, act. 17 und 26), und aus den von der Gemeinde bezahlten Kosten für die Bauabnahme und die Ausarbeitung des Beitragsplans. 3.5.2. A. hat bisher einen Anteil von Fr. 56'646.20 der zu verteilenden Kosten von Fr. 68'582.00 bezahlt (vgl. Zusammenstellung in Vernehmlassungsbeilage B, act. 7 und 13; Schreiben des Gemeinderats vom 1. Oktober 2014 [Vernehmlassungsbeilage A, act. 14 ff.]). Diese Zahl hat der Kläger nicht bestritten.