3.4. A. hat die Verlängerung der öffentlichen Kanalisationsleitungen B-Weg als Bauherr erstellen lassen und bezahlt. Eine Übernahme der Anlage, wie in § 37 Abs. 2 BauG vorgesehen, braucht es daher nicht. Die öffentlichen Leitungen gehören bereits der Gemeinde (Protokoll S. 4). Der entstandene Aufwand soll nun mit einem Beitragsplan auf die Gemeinde und die von der Anlage profitierenden privaten Grundeigentümer verteilt werden. A. ist die Differenz zwischen dem von ihm zu tragenden Anteil an den Erschliessungskosten und den von ihm bezahlten Erstellungskosten zurückzuerstatten.