Die Ausarbeitung des nachträglichen Beitragsplans ist Sache des Gemeinderats (§ 37 Abs. 2 BauG). Er nimmt auch allfällige Bereinigungen von nicht zur Anlage gehörendem Aufwand vor (z.B. für gleich- -7- zeitig erstellte Hausanschlüsse). Der Vorfinanzierende hat dem Gemeinderat eine vollständige Baukostenabrechnung vorzulegen (vgl. den Entscheid der damaligen Schätzungskommission [SchKE] 4-BE.2006.6 vom 5. September 2006 in Sachen S.Z. gegen EG W. Erw. 6.1.).