Zweck des nachträglichen Beitragsplans nach § 37 Abs. 2 BauG ist es, die Kosten einer von Privaten erstellten und vorfinanzierten Erschliessungsanlage auf die weiteren profitierenden Grundeigentümer zu verteilen. Dazu sind vorab – wie auch beim ursprünglichen Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG – die zu verteilenden Kosten festzulegen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Beitragsplan, der naturgemäss auf Kostenschätzungen basiert, wird der nachträgliche Beitragsplan erst ausgearbeitet, wenn die Bauabrechnung vorliegt. Die Ausarbeitung des nachträglichen Beitragsplans ist Sache des Gemeinderats (§ 37 Abs. 2 BauG).