3.3. Gemäss § 37 Abs. 2 BauG übernimmt die Gemeinde die von Grundeigentümern erstellten Erschliessungsanlagen in der Regel spätestens im Zeitpunkt, in dem sie nach dem Erschliessungsprogramm hätten erstellt werden müssen. Der Gemeinderat verteilt die Erstellungskosten in einem Beitragsplan.