Die Rechnungen des Ingenieurbüros seien jedoch an die Einwohnergemeinde gerichtet und daher von dieser zu bezahlen, auch wenn sie den Beitragsplan B-Weg beträfen. Habe die Gemeinde bzw. das Ingenieurbüro diese Kosten im Beitragsplan nicht berücksichtigt, könne sie die Rechnungen nun nicht einfach ausschliesslich dem Beschwerdeführer belasten (Klage vom 5. Februar 2015, S. 3 ff.).