die Gemeinde einen Betrag von Fr. 11'935.70 in Abzug gebracht. Es handle sich um vier Rechnungen des Ingenieurbüros C. an die Gemeinde Q. im Gesamtbetrag von Fr. 10'850.85 und um das Entgelt für ein Rohr, das der Kläger vom Gemeindebetrieb bezogen habe, in der Höhe von Fr. 1'084.85. Der Abzug für das Rohr sei gerechtfertigt. Die Rechnungen des Ingenieurbüros seien jedoch an die Einwohnergemeinde gerichtet und daher von dieser zu bezahlen, auch wenn sie den Beitragsplan B-Weg beträfen.