Die Parteien haben sich im Vorfeld der Klageeinreichung mit der strittigen Rückerstattung schriftlich und mündlich auseinandergesetzt (vgl. Vernehmlassungsbeilage A, act. 4-13). Ein Meinungsaustausch im Sinne eines Vorverfahrens hat damit stattgefunden. 1.3. Die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 sind ebenfalls eingehalten. Auf die Klage ist einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Rückerstattungsbetrag der Gemeinde an den Kläger um Fr. 10'850.85 zu erhöhen ist.