Das Verfahren richtet sich nach den Regeln des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen (§ 59 Abs. 3 VRPG). Das VRPG regelt das Klageverfahren nur rudimentär. Soweit es keine Bestimmungen enthält, kommt das Zivilprozessrecht sinngemäss zur Anwendung (§ 63 VRPG). 1.2. Vor Einreichung einer Klage ist ein Vorverfahren durchzuführen (§ 61 VRPG), in welchem die klagende der beklagten Partei ihr Begehren schriftlich mitteilt und um Stellungnahme innert Frist ersucht.