1. 1.1. Die Klage an ein Spezialverwaltungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Ist ein Spezialverwaltungsgericht in einem Sachgebiet Beschwerdeinstanz, erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf das Klageverfahren (§ 59 Abs. 1 und 2 VRPG). Das Spezialverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz im Sachbereich Erschliessungsabgaben (§ 35 Abs. 2 BauG). Dazu gehören auch die sogenannten nachträglichen Beitragspläne (§ 37 Abs. 2 BauG). Der Streit um die Höhe der Rückerstattungsleistung an den Vorfinanzierer fällt damit sachlich in den Zuständigkeitsbereich des SKE.