Der Vertreter des Klägers liess sich innert erstreckter Frist am 5. Juni 2015 nochmals vernehmen. Da die Klageantwort nichts Neues enthalte, verzichte er auf eine Replik. Es spiele keine Rolle, dass das Klageverfahren als Beschwerde anhand genommen worden sei. Entscheidend sei, dass die Rückerstattung zu tief ausgefallen sei. Das Schreiben wurde der Gegenseite am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. D. Am 24. Februar 2016 führte das Gericht eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung den vorliegenden Entscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: -5-