Bei Uneinigkeit über die Rückerstattungsleistung könne dieser beim SKE Klage erheben, was A. mit Eingabe vom 5. Februar 2015 gemacht habe. Es sei einzig zu beurteilen, ob das Rückerstattungsbetreffnis, wie es im Beitragsplan ausgewiesen sein müsste, um den geforderten Betrag zu erhöhen sei. Die Gemeinde hätte keinen Beschluss fassen müssen, sondern hätte die Klage abwarten können. Die versehentliche Eröffnung des Verfahrens als Beschwerdeverfahren habe die Positionen der Parteien aber nicht beeinflusst. C.4. Der Gemeinderat Q. reichte am 16. März 2015 eine Klageantwort ein. Er beantragt, das Begehren abzuweisen.