C.3. Nach Eingang des geforderten Kostenvorschusses wandte sich der Präsident des SKE mit Ausführungen zur erforderlichen Verfahrensbereinigung an die Parteien (Schreiben vom 24. Februar 2015). Der Beitragsplan Kanalisation B-Weg sei rechtskräftig geworden; darauf könne nicht mehr zurückgekommen werden. Der Beitragsplan schaffe die Voraussetzung für die Rückerstattung der vorgeschossenen Kosten an den Vorfinanzierer. Bei Uneinigkeit über die Rückerstattungsleistung könne dieser beim SKE Klage erheben, was A. mit Eingabe vom 5. Februar 2015 gemacht habe.