Der inzwischen anwaltlich vertretene A. liess dem Gemeinderat am 28. November 2014 mitteilen, dass der Abzug der Kosten für ein Rohr von Fr. 1'184.85 (richtig: Fr. 1'084.85, Protokoll S. 3) akzeptiert werde, die Rechnungen der Firma C. im Gesamtbetrag von Fr. 10'850.85 aber von der Gemeinde zu übernehmen seien. Der entsprechende Betrag sei A. nachzuzahlen. Der Gemeinderat trat auf die Forderung nicht ein (Protokollauszug vom 15. Dezember 2014), worauf der Vertreter von A. eine beschwerdefähige Verfügung verlangte (Schreiben vom 22. Dezember 2014). Diesem Begehren kam der Gemeinderat am 7. Januar 2015 nach (Venehmlassungsbeilage A, act. 1-7). Er verfügte: