In Bezug auf die Kostenverteilung für die Stromund Wassererschliessung fanden die Parteien noch während laufendem Verfahren eine Lösung. Den Streit betreffend die Kostentragung für die Kanalisationsleitung überwies das Gericht der Gemeinde, mit der Empfehlung, ein nachträgliches Beitragsplanverfahren im Sinne von § 37 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 durchzuführen (Beschluss der damaligen Schätzungskommission nach Baugesetz 4-BE.2010.11 vom 27. April 2010).