A. A. erhielt am 9. Februar 2009 vom Gemeinderat Q. die Baubewilligung zur Verlängerung der Kanalisationsleitung B-Weg. Nach Ausführung des Projekts konnten sich der Bauherr und die Gemeinde nicht einigen über die Kostentragung für diese Leitung und weitere, von A. erstellte Erschliessungsanlagen. Der Streit wurde vor die damalige Schätzungskommission nach Baugesetz getragen. In Bezug auf die Kostenverteilung für die Stromund Wassererschliessung fanden die Parteien noch während laufendem Verfahren eine Lösung.