9. Die Kosten des Verfahrens werden einigungsgemäss auf die Parteien verlegt. Demnach sind die Gerichtskosten je zur Hälfte von der Klägerin und von der Beklagten zu bezahlen. Das Gericht hat zwar keinen Sachentscheid auszufertigen, es ist ihm aber doch ein gewisser Aufwand entstanden. Daher rechtfertigt es sich, eine Kostenpauschale von Fr. 1'000.-- zu erheben (vgl. §§ 22 f. des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Die Klägerin hat der Beklagten zudem die Parteikosten von pauschal Fr. 5'000.-- zu ersetzen. Die geleisteten Kostenvorschüsse werden den Parteien angerechnet.